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fiskalische Motive

Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer/in einer Heilbehandlung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin, welche im Kanton St. Gallen eine Praxis für Physiotherapie betrieb, wurde entgegen ihrem Willen durch die ESTV im Register der mehrwertsteuerlichen Personen eingetragen und musste rückwirkend für die Jahre 2011 bis 2016 Mehrwertsteuern samt Zinsen erstatten. Dabei vertrat die ESTV die Meinung, dass die physiotherapeutischen Leistungen unabhängig von einer Institutsbewilligung steuerpflichtig und nicht von der Steuer ausgenommen waren. Das BVGr hat die Beschwerde gutgeheissen.
iusNet StR 13.12.2019