Das Bundesgericht prüft, ob die Importeurin in der streitbetroffenen Abgabeperiode 2020 berechtigt gewesen ist, zum Grenzzonenverkehr zugelassen zu werden. Die Vorinstanzen haben sich nach Meinung des Bundesgerichts hierzu korrekter Weise sowohl auf Staatsvertragsrecht als auch auf unilaterales Recht gestützt. Die Beschwerde wird abgewiesen.