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Grundstückgewinn

Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"

Kommentierung
Direkte Steuern
Art. 12 StHG legt nicht fest, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind. Dem kantonalen Gesetzgeber verbleibt diesbezüglich ein gewisser Spielraum. So können die Kantone selber bestimmen, ob und in welchem Umfang sie Maklerprovisionen als Aufwendungen anrechnen. Im Extremfall kann ein Kanton überhaupt keine Mäklerprovision zum Abzug zulassen.
Natalie Peter
iusNet StR 24.09.2019

Anrechnung der «üblichen» Mäklerprovision

Rechtsprechung
Direkte Steuern
§221 Abs. 1 lit. c StG ZH erklärt übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung als Aufwendungen anrechenbar. Eine Begrenzung der tatsächlichen Mäklerprovisionen auf das übliche Mass von 2 % als "übliche Mäklerprovision" ist bundesrechtskonform.
iusNet StR 24.09.2019