Eine interkantonale Grundstückshändlerin kann die Grundstückgewinnsteuer entweder bei der Gewinn- oder Grundstückgewinnsteuer berücksichtigen. Das Wahlrecht muss durch die Steuerpflichtige in Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen ausgeübt werden können. Ist dies nicht möglich, sind die Veranlagungen anzufechten, bis Kenntnis über rechtserheblichen Tatsachen vorliegen.