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Kapitalabfindung aus einer Vorsorgeeinrichtung

Entschädigungszahlung für die Entlassung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr kommt zum Schluss, dass das VGr VD gegen Bundesrecht verstossen hat, indem es feststellt, dass (i) sich die Entschädigungszahlung für die Entlassung als eine gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers (Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter) qualifiziert und (ii) diese Abfindung von der privilegierten Besteuerung für Kapitalabfindungen aus einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 38 DBG profitieren sollte. Das BGr stellt zudem klar, dass diese Entschädigung auch nicht nach Art. 37 DBG besteuert werden kann, selbst wenn sie in gewisser Weise eine künftige Salärreduktion kompensiert hat.
iusNet StR 27.11.2019