Das StHG schreibt dem kantonalen Gesetzgeber keine Bewertungsmethode zur Bestimmung des Verkehrs-/Ertragswerts vor. Es überlässt den Kantonen einen grossen Spielraum bei deren kantonalen Ausgestaltung und Umsetzung. Die von einem Anlagefonds direkt gehaltenen Liegenschaften sind nach den für natürliche Personen geltenden Vorschriften und nicht nach den spezifischen Buchführungsvorschriften des KAG und seiner Ausführungsbestimmungen zu bewerten.