Das BGer prüft die Gleichstellung einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit inländischen juristischen Personen zum Zwecke der Besteuerung in der Schweiz nach der Regel von Art. 49 Abs. 3 DBG. Dabei präzisiert das BGer die rechtlichen und tatsächlichen Kriterien, welche für diese Beurteilung anwendbar sind.