Auf interkantonaler Ebene besteht ein Anspruch, die subjektive Steuerpflicht vorgängig durch einen Steuerdomizilentscheid bzw. durch einen sog. Vorentscheid zu klären. Auf internationaler Ebene besteht jedoch kein solcher Anspruch. Die zuständige kantonale Steuerverwaltung kann eine entsprechende Feststellungsverfügung treffen. Dem Pflichtigen entstehen dadurch keine Nachteile, weil er eine Veranlagungsverfügung mit der Begründung anfechten kann, es fehle dem verfügenden Gemeinwesen die Steuerhoheit.