Ein Flughafenbetreiber und die ESTV sind uneins bzgl. der mehrwertsteuerlichen Qualifikation von Flughafengebühren, welche sich auf das Vorsteuerabzugsrecht auswirkt. Das BVGr unterscheidet zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Leistungen. Die von ihr festgelegte Definition wendet sie für die durch den Flughafenbetreiber erbrachten Leistungen an. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid wird beim BGr. angefochten.