Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt voraus, dass sich die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens verbessern würde.
An einer beantragten Höherveranlagung besteht selbst dann kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse, wenn die Zuweisung einer Immobilie zum Geschäftsvermögen AHV-betragsrechtliche Konsequenzen hat.