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objektiv wesentliches Element

Rückabwicklung eines Vertrages – Grundlagenirrtum?

Kommentierung
Direkte Steuern
Die Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses ist für steuerliche Zwecke nur anzuerkennen, wenn das ursprüngliche Vertragsverhältnis an einem Willensmangel litt, wenn also ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bestand.
Natalie Peter
iusNet StR 30.08.2021