Das BGr führt aus, dass die Praxis für die Anwendung der 25-Prozent-Regel nicht zwischen Erbvorbezug und Schenkung unterscheidet. Ob die 25-Prozent-Regel auch im Bereich des Erbvorbezugs im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG angebracht ist, lässt das BGr offen, weil die Schwelle von 25 Prozent vorliegend ohnehin erfüllt ist.