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Ort der tatsächlichen Verwaltung

Grenzzonenverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, dass es an der hinreichenden Substanz fehlt, um anzunehmen, dass der Ort des tatsächlichen Tätigwerdens in Büsingen am Hochrhein in Deutschland liegt. Es ist daher zu bezweifeln, dass die beschwerdeführende Importeurin "ihre Wirtschaftsgebäude" in der schweizerischen Grenzzone unterhält. Dies wäre aber erforderlich, damit die Importeurin in den Genuss des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs kommt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 29.11.2022

Home-Office Tätigkeit und die steuerliche Praxis innerhalb der Schweiz - das neue SSK-Schreiben schafft endlich Klarheit

Fachbeitrag
Direkte Steuern
Infolge der COVID-19-Pandemie hat sich die Tätigkeit von Mitarbeitenden im Home-Office als Arbeitsmethode in den Unternehmen dauerhaft etabliert. In der jüngeren Vergangenheit war die Steuerpraxis teilweise umstritten und unklar. Im Sprachgebrauch vieler grosser Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen war gerne die Rede von sog. «accidental permanent establishments», oder mit anderen Worten, dass die Telearbeit von Mitarbeitenden eine Zuteilung von Gewinn/Kapital bzw. Einkommen/Vermögen des Unternehmens an den Ort des Telearbeitsplatzes unter Umständen auslösen könnte.
Julian Kläser
iusNet StR 25.05.2022