Vorliegend wurden Busse ohne Anmeldung und damit illegal in die Schweiz importiert. Durch die Einfürhrung der Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung und der in der Folge zu Unrecht erfolgten Verzollung zum Präferenzzollansatz wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung ist damit erfüllt.