Das BGr stellt fest, dass keine Umstrukturierung vorliegt, weil kein (Teil-)Betrieb im steuerrechtlichen Sinne auf die übernehmende D AG übertragen worden ist. Ein einzelnes Aktivum vermag den Tatbestand nicht zu begründen. Die blosse Verwaltung und/oder der Handel mit Liegenschaften genügen im Normalfall dem Betriebserfordernis nicht.