Die Betreiberin eines Erotikclubs war der Meinung, dass die bei ihr arbeitenden Damen selbständig Erwerbend sind. Die ESTV rechnet diese Leistungen allerdings der Clubbetreiberin zu. Sie schätzte die Clubbetreiberin nach pflichtgemässem Ermessen ein trug sie rückwirkend auf den 1. Oktober 2013 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.