Die Beschwerdeführerinnnen – zwei inländische Tochtergesellschaften eines ausländischen Konzerns – stellten bei der ESTV ein Gesuch um rückwirkende Gruppenbesteuerung, welches die ESTV abwies. Die dagegen erhobene und abgelehnte Einsprache wurde vor dem BVGr beurteilt und ebenfalls abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen reichten Beschwerde beim BGr ein, welche schliesslich gutgeheissen wurde.