Seit der Unternehmenssteuerreform II bestimmt Art. 18a Abs. 3 DBG, dass die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben wird, wenn bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt wird.