Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Werden Vermögenswerte aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, ist aufgrund des Systemwechsels im Sinne einer steuersystematischen Realisation über die realisierten stillen Reserven abzurechnen. Führen bei einer Erbteilung nicht alle Erben einen Geschäftsbetrieb weiter, kann die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben werden.