Die Ehgatten mieten in Martigny eine Wohnung, welche die behinderte Ehefrau mit einem Aufzug direkt erreichen kann. In ihrer Steuererklärung machen sie die Miete als behinderungsbedingte Kosten geltend. Das BGr schützt die Auffassung der KStV VS, wonach es sich um reine Unterhaltskosten handelt, die von jeder Person getragen werden, ob behindert oder nicht.