Abzüge für Beiträge an die Säule 3a mit Bezug auf Einkünfte, für welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren Quellensteuer entrichtet wird, sind im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich zu berücksichtigen.
Zu beurteilen war die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die 2. Säule aus Mitteln der Säule 3a, welche innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des AHV-Rentenalters bezogen und direkt an den Steuerpflichtigen ausbezahlt wurden.