Der Beschwerdeführer reichte erst im Beschwerdeverfahren die geforderten Akten für die Berechnung der geschuldeten Steuer ein. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass er dadurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. In seinem Urteil erörtert das Gericht, was genau unter diesen Mitwirkungspflichten zu verstehen ist.