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Selbstbelastungszwang

Verbot der Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Beweismittel aus einem (Nach-) Steuerverfahren dürfen deshalb in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
iusNet StR 08.03.2019