Bei einer Sacheinlage – vorliegend in Form von Inhaberschuldbriefen zu Lasten des Steuerpflichtigen – kann die Gesellschaft über die Darlehensforderung verfügen, ihr fliesst ein Aktivum zu. Dies im Unterschied zu einer Teilliberierung. Das BGr hatte zu beurteilen, ob die Qualifikation der Darlehensforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen als simuliertes Darlehen rechtmässig war.