Werden Vermögenswerte von nahestehenden Personen erworben, sind diese höchstens zum Verkehrswert zu bilanzieren. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf einem "non-valeur" sind steuerlich zu korrigieren. Jedoch obliegt es den Steuerbehörden festzustellen, welchen Wert der aktivierte Vermögenswert im Zeitpunkt des Erwerbs aufwies, wenn eine Wertberichtigung steuerlich nicht akzeptiert wird.