Da das Steuerrecht – wie das Sozialversicherungsrecht – Massenverwaltungsrecht ist, stellt sich die Frage, ob das Regelbeweismass der vollen Überzeugung sachgerecht ist. Im Sinne einer Beweismasssenkung genügt es für die Feststellung des Ortes der tatsächlichen Leitung, dass sich dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet befindet.