Wird im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Gesellschaft durch den Gesellschafter durch eine verdeckte Gewinnausschüttung Substanz entzogen, so ist die geldwerte Leistung dem entziehenden Gesellschafter steuerlich zuzurechnen, auch wenn die Substanzentnahme den Kaufpreis verringert. Die geldwerte Leistung kann nicht dem Erwerber der Gesellschaft zufliessen.