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Substanzentnahme

Zurechnung der geldwerten Leistung bei Substanzentnahme im Rahmen einer Veräusserung einer Gesellschaft

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Wird im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Gesellschaft durch den Gesellschafter durch eine verdeckte Gewinnausschüttung Substanz entzogen, so ist die geldwerte Leistung dem entziehenden Gesellschafter steuerlich zuzurechnen, auch wenn die Substanzentnahme den Kaufpreis verringert. Die geldwerte Leistung kann nicht dem Erwerber der Gesellschaft zufliessen.
iusNet StR 26.07.2021