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Mehrwertsteuer

A-5966/2018

Die Beschwerdeführerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Die ESTV war der Meinung, dass die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund stünde und daher ein steuerbarer Umsatz vorliege. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde dagegen, welche gutgeheissen wurde.
iusNet StR 20.06.2019