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unentgeltlich Verbeiständung

Keine unengeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
iusNet StR 24.04.2019