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ungebührlich lange

Verwirkung des Besteuerungsrechts im Nachsteuerverfahren

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Verwirkung des Besteuerungsrechts im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens tritt ein, wenn zwischen der Kenntnisnahme von massgebenden Tatsachen und dem Tätigwerden der Steuerbehörden rund 4 Jahre vergehen (n+2 Regel). Bei einem Steuerhoheitsanspruch im Rahmen eines Nachsteuerverfahren muss der Anspruch vom beanspruchenden Kanton umgehend erhoben werden, sobald die massgebenden Kenntnisse vorliegen.
iusNet StR 29.03.2021