Die Praxis sieht eine Ausnahme von der strikten Anwendung der «Praktiker-Methode» für Unternehmen mit einem «unveräusserlichen Ertragswert» vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung eines Unternehmens (fast) ausschliesslich auf der Leistung einer einzigen Person beruht, die auch alle oder die meisten Mitbestimmungsrechte hat