Die Besteuerung eines erzielbaren Mietzinses (Mietwert) anstelle der tieferen tatsächlich erzielten Mieteinnahmen setzt voraus, dass das Objekt dem Steuerpflichtigen „für den Eigengebrauch zur Verfügung steht“. Dies war vorliegend mit Blick auf die seit langer Zeit bestehenden Untermietverträge zu verneinen, da diese den faktischen und rechtlichen Zugriff der Vermieterin auf das Mietobjekt stark beschränkten.