Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob bei einer Auszahlung von Vorsorgekapital ohne Barauszahlungsgrund eine Sonderveranlagung oder eine ordentliche Besteuerung als übriges steuerbares Einkommen zu erfolgen hat. Ferner ist strittig, welcher Kanton bei unterjährigem Wohnsitzwechsel für die Veranlagung zuständig ist.