§221 Abs. 1 lit. c StG ZH erklärt übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung als Aufwendungen anrechenbar. Eine Begrenzung der tatsächlichen Mäklerprovisionen auf das übliche Mass von 2 % als "übliche Mäklerprovision" ist bundesrechtskonform.