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Zuständigkeit

Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei einer gerichtlichen Beurteilung einer Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten durch die Zollverwaltung

Rechtsprechung
Steuerverfahrensrecht
Zuständig für eine allfällige selbständige Einziehung von sichergestellten Barmittel sowie für ein eventuelles Einspracheverfahren ist die Zollverwaltung. Zuständig für die gerichtliche Beurteilung einer selbständigen Einziehung durch die Zollverwaltung als Zwangsmassnahme oder allenfalls einer durch Überspringen des Einspracheverfahrens vorgetragenen Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde ist, da bei einer selbständigen Einziehung durch die Zollverwaltung in der Regel keine kantonale Strafverfolgungsbehörde anzurufen ist, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nicht das Bundesverwaltungsgericht.
iusNet SR 04.12.2018