Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin ihrem Aktionär und Geschäftsführer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat, was bei der Ermittlung einer Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) zu berücksichtigen ist. Das Gericht stellt fest, dass das Fahrzeug «zur Verfügung» gestellt wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen.