Das Bundesgericht prüft, ob vorliegend, der Gewinn aus dem Verkauf im Jahr 2019 dreier im Kanton Zürich gelegene Grundstücke der Steuerpflichtigen, welche Bestandteil eines grösseren Grundstückensembles sind, als privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu qualifizieren ist.