Nach den für das BGr verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich im konkreten Fall gegenüber einer Besteuerung als Alleinstehende eine Mehrbelastung von 91,3 Prozent, deren Ursache einzig in der Tatsache der Eheschliessung liegt. Die Vorinstanz spricht von einem Anwendungsfall der "Heiratsstrafe". Der angefochtene Entscheid ist nach BGr aber insoweit nicht zu beanstanden, als er auf bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen beruht.