Im Rahmen einer Kapitalerhöhung der AG des Steuerpflichtigen zeichnete seine Mutter Inhaberaktien. Liberiert wurden die Aktien durch Sacheinlage von Inhaberschuldbriefen, die zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgestellt waren. Das BGr bestätigt, dass der Fall nicht vergleichbar ist mit einer Teilliberierung, da die AG nach der Sacheinlage über die Darlehensforderung verfügen konnte. Im Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehensforderung liegt steuerbarer Beteiligungsertrag vor.