Das VGr ZH hält fest, dass das streitgegenständliche Stockwerkeigentum von A aufgrund der zivilrechtlichen Verhältnisse zum Verkehrswert bzw. anhand der Formel gemäss Rz 20 der Weisung 2009 zu bewerten ist und nicht, wie von ihm geltend gemacht, zum Ertragswert im Sinne eines Mehrfamilienhauses.