Im vorliegenden Fall war strittig, ob die in den Räumlichkeiten einer Apotheke von Therapeuten erzielten Umsätze im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne der Apotheke als abgabepflichtige zuzuordnen sind. Für das BVGr überwiegen die Indizien, die gegen eine Qualifikation der Therapeuten als eigenständige Mehrwertsteuersubjekte sprachen. Die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin erstrecke sich auch auf die von den einzelnen Therapeuten im Therapiezentrum erzielten Umsätze. Die Beschwerde wurde abgewiesen.