Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
Dabei darf die ESTV nicht auf die Liegenschaftswerte der Buchhaltung abstützen, wenn diese offensichtlich zu tief sind.