Im Rahmen von Umstrukturierungen können Verlustvorträge übertragen werden, sofern eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist. Die Übernahme rechtfertigt sich damit, dass die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit bei einer anderen (juristischen) Person weitergeführt wird, die als Nachfolgerin des übertragenen Unternehmens agiert. Ausgeschlossen ist die Verlustübernahme bspw. bei der Fusion einer Mantelgesellschaft oder bei der Übernahme einer profitablen Gesellschaft durch eine dauerhaft verlustschreibende Gesellschaft.