Art. 82 Abs. 2 MWSTG bestimmt, dass Verfügungen der ESTV der steuerpflichtigen Person schriftlich zu eröffnen sind. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass die ESTV die Art des Versands ihrer Verfügungen frei wählen kann und dass eine Sendung bereits dann als eröffnet gilt, wenn sie sich im Einflussbereich des Empfängers befindet. Bei einer A-Post-Plus-Zustellung gilt eine Verfügung als zugestellt, sobald sie in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen worden ist.