Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer erfüllt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als «Aircraft Management» zu qualifizieren. Vielmehr wurden Passagierbodentransporte in Zürich erbracht, welche im Inland der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Beschwerde wird abgewiesen.