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Veranlagungszuständigkeit

Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer und Wohnsitz der Eheleute

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Vorliegend ist die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer im Lichte von Art. 3 Abs. 5 DBG streitig. Das Bundesgericht hat ferner zu prüfen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Recht angenommen hat, dass sich der rechtliche Lebensmittelpunkt und damit der steuerliche Wohnsitz der Ehegatten im Jahr 2017 nicht in Luxemburg, sondern noch in Bern befunden hat.
iusNet StR 31.07.2024