Seit dem Paradigmenwechsel durch das Inkrafttreten des revidierten Rechnungslegungsrechts im Jahr 2013 sind eigene Aktien gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR handelsrechtlich als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen. Im vorliegenden Entscheid ergänzt das Bundesgericht die Rechtsprechung zu eigenen Aktien. Es beschäftigt sich dabei mit der Frage, ob das Gewinnsteuerrecht eine Korrekturvorschrift enthält, nach welcher ein handelsrechtlich erfolgsneutral verbuchter Erlös aus der Wiederbegebung eigener Aktien eine Aufrechnung nach sich ziehen kann.