Gemäss bisherigem Art. 23 VStG und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige die von der Verrechnungssteuer betroffenen Erträge oder die Vermögenswerte, aus denen sie stammen, selbst melden, andernfalls wird die Rückerstattung nicht gewährt. Die spontane Ankündigung kann entweder mit der Steuererklärung oder später erfolgen. Erfolgt die Ankündigung zu einem Zeitpunkt, an welchem die Steuerbehörden die entsprechenden Einkünfte und Vermögenswerte bereits berücksichtigt hat, ist die erforderliche Spontanität nicht gegeben.