Die Anrechnung einer Mäklerprovision ist nach Zürcher Praxis möglich, wenn fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt keine nach § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH anrechenbare Aufwendung vor. Unter Prüfung dieser Voraussetzungen hat das BGr die Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision" von 2 % als angemessen erachtet. Damit hat es den prozentualen, kantonsweiten Ansatz von 2 % als "übliche Mäklerprovision" als bundesrechtskonform qualifiziert.