Der Verkauf von eigenen Aktien löst die Verrechnungssteuer aus, wenn diese nicht innert sechs Jahren weiterverkauft werden (Art. 4a Abs. 2 VStG). Im vorliegenden Fall entstand der Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch vor dem Jahr 2014, weshalb Art. 23 aVStG zur Anwendung kommt. Der Anspruch ist verwirkt, weil A zumindest leicht fahrlässig gehandelt hatte.