Anlässlich einer Kontrolle bei einer bereits aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöschten Anwaltssozietät zweier Teilhaber erliess die ESTV eine «Rechtsöffnungsverfügung» und setzt eine Mehrwertsteuernachforderung fest und verpflichtet den Teilhaber 1 als solidarisch haftenden Teilhaber der Sozietät. Daraufhin erhebt der Teilhaber 1 eine sogenannte «Sprungbeschwerde» an das BVGr und beantragt, die Rechtsöffnungsverfügung als nicht zu erklären bzw. als ungültig aufzuheben.